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Eigenverwaltung

Der Schuldner stellt bei diesem Verfahren einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Dies kommt sowohl bei einer Unternehmensinsolvenz als auch bei der einer natürlichen Person in Betracht.

Außerdem ist eine Eigenverwaltung auch möglich, wenn der Schuldner den Antrag auf Eigenverwaltung im Anschluss an einen Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der antragstellende Gläubiger der Eigenverwaltung zustimmt.

Die Voraussetzung für eine beantragte Anordnung einer Eigenverwaltung in der Insolvenz ist, dass den Gläubigern durch die Eigenverwaltung keine Nachteile drohen.

Nachteile können durch eine Verzögerung des Verfahrens, mangelnder geschäftlicher Erfahrung oder insolvenzrechtlicher Kenntnisse des Schuldners entstehen. Der Schuldner muss gerade die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, um Lösungsansätze zu entwickeln und durchzuführen, die der Sanierungsbedürftigkeit abhelfen. Außerdem muss er redlich sein.

Redlichkeit des Schuldners

Gegen die Redlichkeit des Schuldners kann insbesondere sprechen, dass er bereits hinsichtlich von Vollstreckungen in Erscheinung getreten ist, auch schon vor der derzeitigen Krise seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß nachgekommen ist, bei Steuerbehörden als nicht zuverlässig gilt, strafrechtlich wegen Wirtschafts- oder Insolvenzstraftaten in Erscheinung getreten ist, seine Geschäftspartner zu ihm kein Vertrauen mehr haben oder er versucht hat, das Insolvenzverfahren zu verschleppen und den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt hat.

Bevor das Gericht die Eigenverwaltung anordnet, muss der vorläufige Gläubigerausschuss angehört und dessen Beschluss abgewartet werden. Der Gläubigerausschuss kann den Eigenverwaltungsantrag des Schuldners auch ablehnen.

Wird schließlich durch das Gericht die Eigenverwaltung angeordnet, so wird gerade kein Insolvenzverwalter bestellt auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergeht, sondern diese verbleibt bei dem Schuldner. Dies soll dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen seine Erfahrungen in den Sanierungsprozess einzubringen und den Sanierungsprozess eigenständig durchzuführen, ohne dass ein Insolvenzverwalter bei jeder Maßnahme dazwischengeschaltet werden muss.

Interessenskonflikte beachten

Dabei bestehen Interessenskonflikte, da der Vollstreckungsschutz, der mit der Eröffnung des Verfahrens eintritt, den Interessen der Gläubiger und nicht denen des Schuldners dient, der Schuldner regelmäßig aber auch eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen versuchen wird.

Der Schuldner ist bei der Verwaltung daher nicht ganz frei. So steht er unter der Aufsicht eines Sachwalters, der die Geschäftsführung beaufsichtigt, vorgenommenen Geschäften widersprechen kann und kassenführungsbefugt ist. Außerdem ist ab einer bestimmten Verfahrensgröße ein Gläubigerausschuss zwingend beteiligt.

Gläubigerausschuss

Der Gläubigerausschuss bietet einem Gläubiger viele Möglichkeiten auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Dies beginnt schon damit, dass der Ausschuss zu Beginn Einfluss auf die Auswahl des Sachwalters nehmen kann. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nimmt der Gläubigerausschuss eine bedeutsame Rolle ein. So hat er wichtigen Rechtshandlungen zuzustimmen und überwacht den Sachwalter. Außerdem kontrolliert der Gläubigerausschuss die Geschäftsführung des Schuldners.

Damit Sie als Gläubiger eines Schuldners in Eigenverwaltung auch im Gläubigerausschuss Ihre rechtlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen können, möchten wir Ihnen beratend zur Seite stehen.


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