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Außergerichtliche Schuldenbereinigungen

für Verbraucher und (ehemals) Selbständige - Gewerbetreibende

Die Kanzlei Dr. Schneider & Kollegen führt seit mehr als 10 Jahren außergerichtliche Schuldenbereinigungen effizient und erfolgreich durch. Fundierte juristische Kenntnisse und die langjährige Erfahrung im Insolvenzrecht sind die Voraussetzungen, um Ihnen als Verbraucher oder Selbständigen bei Durchführung einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung erfolgreich und zu überschaubaren Kosten zur Seite zu stehen.

Bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung gibt es folgende Varianten:

1. Außergerichtliche Schuldenbereinigungen für Verbraucher

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes ist zwingende Voraussetzung für den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§305 InsO).

Diesen Schuldenbereinigungsplan erstellen wir für Sie anhand folgender Unterlagen:
  • Gläubigerliste
  • Einkommensnachweis (Lohnabrechnung, ALG II - Bescheid und Ähnliches)
  • Angaben zu Unterhaltsberechtigten usw.
  • Gegebenenfalls Berechtigungsschein

Den Schuldenbereinigungsplan übersenden wir dann an die Gläubiger. Sollte der Plan von den Gläubigern angenommen werden, müssen Sie dann für die Plandauer monatlich oder quartalsweise Ratenzahlungen an die Gläubiger leisten. Halten Sie die Ratenzahlung ein, erlischt nach Ablauf der Plandauer die Restschuld (ausgenommen Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, Buß- und Strafgelder).

Wurde der Plan von den Gläubigern mehrheitlich nicht angenommen, bereiten wir für Sie den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vor.

2. Außergerichtliche Schuldenbereinigungen für Selbständige - Gewerbetreibende

Auch als (ehemals) Selbständiger - Gewerbetreibende sollten Sie versuchen, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit Ihren Gläubigern durchzuführen. Das Verfahren läuft grundsätzlich wie bei einem Verbraucher ab. Folgende Besonderheiten gibt es:

  • mit jedem Gläubiger treffen Sie mit unserer Unterstützung eine individuelle Vereinbarung. Dabei ist auch hier der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger zu beachten.
  • Das Gericht (Amtsgericht - Abteilung für Insolvenzsachen) ist nicht beteiligt. Insbesondere wenn nur einige Gläubiger Forderungen Ihnen gegenüber haben, kann durch eine Einmalzahlung in kurzer Zeit ein für Sie positives Ergebnis erzielt werden.

Falls eine Einigung mit den Gläubigern nicht zustande kommt, bereiten wir mit Ihnen gemeinsam den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens vor. Wie ein Verbraucher können Sie dann Antrag auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung stellen.

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